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AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen,

 Land-, Bau- und Arbeitsmaschinen sowie deren Anbaugeräte

 

 

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe vom Verkäufer VEMAC GmbH, an den Käufer:

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei Kraftfahrzeugen, Bau- und Arbeitsmaschinen die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 4 Woche gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden haben keine rechtsverbindliche Wirkung.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und  sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
  2. Es gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

 

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  3. Im Falle einer Finanzierungsabwicklung gelten die allgemeinen Bedingungen zum Beilagenblatt für Finanzierung.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Höhere Gewalt oder beim Käufer oder des Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die dem Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1-4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Käufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn des Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

 

  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VII. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes bei gewerblichen Kunden, zwei Jahre bei Verbrauchern. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
  2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei    anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Nachbesserung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

  1. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
  2. Auf Gebraucht- und Vorführmaschinen wird weder Garantie noch Gewährleistung gegeben bei gewerblichen Kunden.
  3. Abschnitt VII. (Sachmangel) gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt VIII. (Haftung)

 

VIII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragwesentlicher Pflichten, etwa solcher, die Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstands geltend gemachte Schadensersatzansprüche gilt das Gleiche für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitender Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigen Verschwiegen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
  5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

(Stand 01.01.2017)

 

 

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Kontakt

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Lange Göhren 7b

D - 39171 Osterweddingen / Sülzetal

Tel.: (+49) 039205 - 434610

 

Email: info[at]vemac24.com  

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Montag - Freitag

08:00 - 17:00 Uhr

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